Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Usingen-Merzhausen e.V. 1932

Vereinssatzung der

Freiwilligen Feuerwehr Usingen - Merzhausen e.V. 1932


Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, sind damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger gemeint.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


  1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Usingen-Merzhausen e.V. 1932.

  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

  3. Der Sitz des Vereins ist Usingen-Merzhausen.


§ 2 Zweck des Vereins


  1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Usingen-Merzhausen hat die Aufgaben

    1. das Feuerwehrwesen der Stadt Usingen-Merzhausen zu fördern,

    2. die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden, soweit es sich um Feuerwehrbezogene Angelegenheiten handelt, zu vertreten,

    3. interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

    4. die Kinder- und Jugendfeuerwehr zu fördern,

    5. der Förderung der Kameradschaft innerhalb des Vereins und zu anderen Wehren.


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder des Vereins


Der Verein besteht aus


    1. den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung,

    2. den Mitgliedern der Altersabteilung,

    3. den passiven Mitgliedern,

    4. den Ehrenmitgliedern,

    5. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,

    6. den Mitgliedern der Kinderfeuerwehr

    7. den fördernden Mitgliedern


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Feuerwehrsatzung der Stadt Usingen in der jeweils gültigen Fassung der Einsatzabteilung angehören.

  3. Passive Mitglieder sind solche, deren Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung auf nicht absehbare Zeit ruht (z.B. Krankheit, Auslandsaufenthalt, Umzug, etc.).

  4. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben, oder auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Ergänzend hierzu gilt die Feuerwehrsatzung der Stadt Usingen in der jeweils gültigen Fassung.

  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

  6. Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden sollen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

  2. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

  4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.



§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

    1. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird,

    2. freiwillige Zuwendungen,

    3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

    4. Erlöse aus Veranstaltungen,

    5. sonstige Einnahmen.


Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 17. Lebensjahres sind beitragsfrei.


§ 7 Organe des Vereins


die Organe des Vereins sind


  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
    Die Einberufung erfolgt durch Aushang in dem Informationskasten der Freiwilligen Feuerwehr Usingen-Merzhausen (Standort: Höhe Langgasse 8 in Usingen-Merzhausen).
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 17. Lebensjahres.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Wahl des Vorstandes, § 11. Nr. 1. a.) bis d.)

    2. Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

    3. Wahl von drei Kassenprüfern,

    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

    8. Entscheidung über die Beschwerde gegen Beschlüsse des Vorstandes in den Fällen


  1. in denen die Aufnahme eines Bewerbers in den Verein abgelehnt wurde,

  2. in denen der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein beschlossen wurde,

    1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


    1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Im 2. Wahldurchgang ist die einfache Mehrheit entscheidend. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Einem Antrag aus der Mitgliederversammlung, auf geheime Wahl, ist stattzugeben. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt ist auf jeden Fall geheim zu wählen.

    3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

    4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 11 Vereinsvorstand


  1. Der Vereinsvorstand besteht kraft Amtes aus


    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem Kassenwart

    4. dem Schriftführer

    5. dem Wehrführer

    6. dem Stellvertretenden Wehrführer

    7. dem Vertreter der Altersabteilung,

    8. dem Jugendwart,

    9. dem Leiter der Kinderfeuerwehr,

    10. dem Gerätewart,

    11. den Gruppenführern.


Die Vorstandsmitglieder § 11 Nr. a.) bis d.) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.


  1. Die Vorstandsmitglieder § 11 Nr.) e.) bis j.) sind, soweit nicht durch Wahlen dem Vorstand angehörend, kraft Amtes gemäß Feuerwehrsatzung der Stadt Usingen in der jeweils gültigen Fassung Vorstandsmitglieder.

  2. Die Vorstandsmitglieder § 11 Nr. k.) werden von dem Wehrführer oder seinem Stellvertreter auf Vorschlag der aktiven Mitglieder ernannt.

  3. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren

  4. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm zu unterzeichnen ist.

  5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Für die Vorstandsmitglieder § 11 h.) bis k.) wird jeweils ein Stellvertreter in der gleichen Weise berufen. Die Stellvertreter sind jedoch keine Vorstandsmitglieder.

Intern gilt: Bei Verhinderung der Vorstandsmitglieder § 11 h.) bis k.) können diese sich, insbesondere zwecks Ausübung ihres Stimmrechts, bei den Vorstandssitzungen von ihrem jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.



§ 12 Geschäftsführung und Vertretung


  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

Erklärungen des Vorstandes werden im Namen des Vereins durch den Vorsitzenden abgegeben.


  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  1. Vorstand im Sinne des § 26 II BGB (Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich) sind die Vorstandsmitglieder § 11 I 1a bis d.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 II BGB sind vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 13 Rechnungswesen


  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

  2. Er darf Auszahlungen nur leisten bis zu einer Höhe von EURO 100,- (in Worten einhundert EURO). Bei höheren Beträgen darf Auszahlung nur erfolgen, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.

  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§ 14 Auflösung des Vereins


  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 gefasst werden kann. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Usingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen „Freiwillige Feuerwehr“ im Stadtteil Merzhausen zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten


  1. Diese Satzung tritt im März 1981 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. März 1951 außer Kraft.


§ 16 Änderungen


  1. Der § 10 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.2001 geändert.

  2. Die §§ 2 und 13 wurden durch der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2001 geändert.

  3. Der § 11 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2013 geändert.

  4. Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 11 wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2017 geändert.


Die Satzung zum Download.